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Läßt ein Ehemakler Philippininnen visafrei als Touristinnen in die Bundesrepublik einreisen, ohne die bei einem längeren Aufenthalt als 1/4 Jahr erforderliche Aufenthaltserlaubnisse zu besitzen, so ist das diesbezügliche gesetzliche Verbot nicht gegen den Abschluß des Eheanbahnungsdienstvertrages selbst gerichtet. Nur wenn beide Parteien die gesetzwidrige Einreise eines Ausländers in die Bundesrepublik beabsichtigen, wäre über die Nichtigkeit dieser Abrede gemäß § 139 BGB auch die Nichtigkeit des Eheanbahnungsdienstvertrages in Betracht zu ziehen. Haben die Parteien einen vom gesetzlichen Leitbild des echten Ehemaklervertrages abweichenden sogenannten Eheanbahnungsdienstvertrag abgeschlossen, wonach der Verpflichtete das Zusammentreffen mit der Dame zu ermöglichen und deren verbindliche schriftliche Ehebereitschaftszusage zu erbringen hat, so ist mit dieser Dienstleistung die vertraglich vereinbarte Bearbeitungsgebühr bereits verdient. Auch für einen solchen Eheanbahnungsdienstvertrag gilt § 656 BGB analog mit der Folge, daß bezüglich der erfolgsunabhängigen Vergütungspflicht keine Rechtsverbindlichkeit, sondern nur eine Naturalobligation entsteht. Ein Eheanbahnungsdienstvertrag betrifft Dienste höherer Art, so daß beiden Parteien gemäß § 627 BGB ein jederzeitiges Kündigungsrecht zusteht. Hat der Ehemakler einem früheren Bewerber Flug- und Nebenkosten für die Einreise einer bestimmten Ausländerin in Rechnung gestellt, darf er diese einem weiteren Bewerber nicht mehr in Rechnung stellen. Soweit der neue Bewerber diese gezahlt hat, kann er Rückzahlung nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB verlangen.

OLG Koblenz (3 U 17/88) | Datum: 02.05.1989

vgl. auch BGH NJW 1989, 1479 . NJW-RR 1989, 1074 [...]

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